Die neue Grundsteuer

Informationen zur Grundsteuerreform

Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Erhebung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt.

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber ein neues Verfahren für die Erhebung der Grundsteuer entwickelt. Bis zum 31. Januar 2023 werden die Erhebungen zur neuen Grundsteuer von der Finanzverwaltung durchgeführt. Für die Neuberechnung der Steuersätze benötigen die Finanzämter zahlreiche Daten, die Sie als Immobilieneigentümer*in beibringen müssen. Den Eigentümer*innen von Wohngrundstücken werden von der Finanzverwaltung NRW vor Abgabe der Erklärung dieser bekannte wesentliche Angaben schriftlich zur Verfügung gestellt.

Darüber hinaus ist Geoportal für die Grundsteuer in NRW erstellt, dem Sie die für die Erklärung erforderlichen Daten der Katasterverwaltung und der Gutachterausschüsse entnehmen können. www.grundsteuer-geodaten.nrw.de.

Grundsätzlich sind die Daten  bis zum 31.1.2023 über das Steuerportal der Finanzverwaltung unter www.elster.de einzugeben. Nur für alte und hilfsbedürftige Eigentümer*innen, die nicht über die technischen Möglichkeiten einer digitalen Angabe der Daten verfügen ist  eine Abgabe der Erklärung in Papierform möglich. Die dazu erforderlichen Papiervordrucke können  bei dem zuständigen Finanzamt bezogen werden.

In NRW hat sich das Landesfinanzministerium für die Erhebung der Grundsteuer nach dem sogenannten „Bundesmodell“ entschieden. Dieses komplizierte Verfahren erfordert die Angabe folgender Daten:

  • Grundbuchdaten (Gemarkung, Flur, Flurstück)
  • Art der Nutzung,
  • Bodenrichtwert, (zu entnehmen aus www.grundsteuer-geodaten.nrw.de )
  • Aktenzeichen des bisherigen Einheitswertes,
  • Wohnfläche,
  • Art der Immobilie,
  • Anzahl der Wohnungen und ihre Größe,
  • Anzahl Garagen und Stellplätze,
  • Gebäudealter, ggf. Zeitpunkt einer Kernsanierung
  • Grundstücksfläche

Die Ermittlung der Wohnfläche findet nach der Wohnflächenverordnung statt. Nicht zur Wohnfläche gehören Keller- und Abstellräume oder Speicherräume im Dachboden. Wohnräume im Dachgeschoss, Balkone und Terrassen werden besonders berechnet. Kennen Sie Ihre Flächen nicht, sollten Sie diese z. B. durch einen Architekten aufmessen lassen.

Mustereinspruch

Einspruch gegen den Bescheid über Feststellung des Grundsteuerwerts


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